Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Glücksspielgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Aufsicht

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionär auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Konzessionsbescheides sowie sonstiger, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Bescheide des Bundesministers für Finanzen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Bundesminister für Finanzen auch in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einschau nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlußprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich zu entsprechen. Organe und Personen, deren sich der Bundesminister für Finanzen zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu Paragraph 14, Absatz 5, BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes unbeschadet des Absatz eins, bei der Spielbankunternehmung einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Paragraph 26, des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der geprüfte Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sowie der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind vom Konzessionär längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12055888

Alte Dokumentnummer

N3199715770A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P31/NOR12055888

Navigation im Suchergebnis