(2)Absatz 2Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 21 Abs. 2 Z 4 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.