Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Beteiligungsverhältnisse

Paragraph 30,
  1. Absatz einsJede unmittelbare Verfügung über die Anteile an der Konzessionärsgesellschaft ist während der Dauer der Bewilligung an die vorherige Genehmigung des Bundesministers für Finanzen gebunden.
  2. Absatz 2Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40124342

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P30/NOR40124342

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