Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Beteiligungsverhältnisse

§ 30.
  1. Absatz einsDer Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität jener Personen, die an seinem Grundkapital beteiligt sind, mitzuteilen.
  2. Absatz 2Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 21 Abs. 2 Z 2 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050493

Alte Dokumentnummer

N3198910906H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P30/NOR12050493

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