Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Glücksspielgesetz § 29
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 19.07.2010
§ 28 am 19.07.2010
§ 30 am 19.07.2010
Alle Fassungen
§ 29 heute
§ 29 gültig ab 07.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2022
§ 29 gültig von 01.01.2021 bis 06.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 29 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
§ 29 gültig von 31.12.2016 bis 22.07.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
§ 29 gültig von 31.12.2010 bis 30.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 29 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
§ 29 gültig von 01.10.1997 bis 19.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
§ 29 gültig von 01.04.1991 bis 30.09.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
§ 29 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 69/1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
19.07.2010
Abkürzung
GSpG
Index
34 Monopole
Text
§ 29.
(1)
Absatz eins
Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.
(2)
Absatz 2
Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Abgabenerklärung.
(3)
Absatz 3
Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung,
BGBL. Nr. 194/1961
, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb der Spielbank zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken während der Spielzeit in den Räumen, in denen die Spiele stattfinden, anwesend sein. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.
(4)
Absatz 4
Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen in fremder Währung findet § 10 Wertzollgesetz
1980, BGBl. Nr.
1980, Bundesgesetzblatt Nr.
221, sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Personalaufwand,
BGBl. Nr. 221/1980
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR12055887
Alte Dokumentnummer
N3199715769A
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P29/NOR12055887
Navigation im Suchergebnis