Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1991

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 29, (1) Für die Erhebung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Geschäftsleitung des Konzessionärs gelegen ist.

  1. Absatz 2Die Spielbankabgabe ist am 10. des der Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat der Konzessionär über die abzuführenden Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern im Wege der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung.
  2. Absatz 3Ein Abgabenbescheid ist nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Abrechnung (Absatz 2,) unterläßt oder wenn diese als unvollständig oder unrichtig befunden wird.
  3. Absatz 4Auf die Umrechnung von Tagesspieleinnahmen in fremder Währung findet Paragraph 10, Wertzollgesetz 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221, sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050492

Alte Dokumentnummer

N3198910905H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P29/NOR12050492

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