Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 26

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Besuchs- und Spielordnung

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Konzessionär hat für jede von ihm betriebene Spielbank eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die näheren Spielregeln für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze;
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen für den Eintritt in die Spielbank (Identitätsnachweis gemäß Paragraph 31 c und Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25,);
    3. Ziffer 3
      die Spielzeiten und den Preis der Eintrittskarten.
  2. Absatz 2Die Besuchs- und Spielordnung bedarf der Bewilligung des Finanzamtes Österreich. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Besuchs- und Spielordnung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verletzt oder durch sie eine dem Konzessionsbescheid entsprechende ordnungsgemäße Führung der Spielbank nicht zu erwarten ist.

Schlagworte

Besuchsordnung, Mindesteinsatz

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40217903

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P26/NOR40217903

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