Beachte
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2008, G 162/07-31, G 164/07-24, G 264/07-17, G 109/08-3 und G 122/08-3, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. November 2008, zu Recht erkannt:
„I. § 25 Absatz 3 7. Satz des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung,
BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2005, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle ist auf die am 25. September 2008 bei Gericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“ (vgl.
BGBl. I Nr. 141/2008).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 2011, G 34/10-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt:
„I. Die Wortfolge “, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum“ im 6. Satz des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung,
BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2005, war verfassungswidrig.
II. Die im Spruchpunkt I. genannte Wortfolge ist auf die am 22. Juni 2011 bei Gericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“ (vgl.
BGBl. I Nr. 93/2011).
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011