Sportförderung
§ 20.Paragraph 20,
Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 7 bis 19 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind. Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den Paragraphen 7 bis 19 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach Paragraph 14, zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach Paragraph 14, im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.