Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter

Paragraph 15, (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe errichten und Beteiligungen im In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.

  1. Absatz 2Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.

Schlagworte

Inland

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050478

Alte Dokumentnummer

N3198910891H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P15/NOR12050478

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