Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.07.2010

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Abschnitt I

Glücksspielgesetz

Allgemeiner Teil

Glücksspiele

§ 1.
  1. Absatz einsEin Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
  2. Absatz 2Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
  3. Absatz 3In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40119824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P1/NOR40119824

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