§ 5.Paragraph 5,
Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im Sinne des § 1 Z 2 oder 3 muß, sofern dieser Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ so ausgestattet sein, daß die gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes vorgeschriebenen Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können. Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, oder 3 muß, sofern dieser Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ so ausgestattet sein, daß die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Arzneibuchgesetzes vorgeschriebenen Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können.