Bundesrecht konsolidiert

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Abgrenzungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgrenzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 580/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 568/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsArzneimittel im Sinne des Paragraph eins, dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:
    1. Ziffer eins
      deutsche Bezeichnung gemäß Anlage 1,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Sitz der abgebenden Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden,
    3. Ziffer 3
      Datum der Abgabe,
    4. Ziffer 4
      abgegebene Menge und
    5. Ziffer 5
      die in Anlage 1 für den jeweiligen Stoff oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene Kennzeichnung.
    Sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen.
  2. Absatz 2Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen, die er nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Ergänzungen sind im jeweiligen Einzelfall in Gegenwart des Verbrauchers individuell handschriftlich auf dem Behältnis anzubringen und mit der Paraphe des kennzeichnenden Apothekers zu versehen. Die Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber oder Vordrucke, ist verboten. Es sind Aufzeichnungen über den Inhalt der Ergänzungen zu führen.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10010556

Dokumentnummer

NOR12134806

Alte Dokumentnummer

N8198911385L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/580/P4/NOR12134806

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