durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer die Herstellung von Stoffen und Präparaten gemäß § 220 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession berechtigt sind.durch Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer die Herstellung von Stoffen und Präparaten gemäß Paragraph 220, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1973 umfassenden Konzession berechtigt sind.