Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine
Warenbörsen
Börsen
§ 1. (1) Börsen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen.Paragraph eins, (1) Börsen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen.