Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Abschnitt I

Gemeinsame Bestimmungen für Wertpapierbörsen und allgemeine

Warenbörsen

Börsen

Paragraph eins, (1) Börsen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen.

  1. Absatz 2Wertpapierbörsen sind Börsen, an denen Wertpapiere, ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle, Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.
  2. Absatz 3Allgemeine Warenbörsen sind Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den Wertpapierbörsen oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034873

Alte Dokumentnummer

N2198910263H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P1/NOR12034873

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