Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien § 0

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 431/1989

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.07.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Titel

(Übersetzung)
ZWANZIGSTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 431/1989 (NR: GP XVII RV 910 VV S. 106. BR: AB 3697 S. 517.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juli 1989 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen *1) (im folgenden als „die Deklaration” bzw. als „das Allgemeine Abkommen” bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:

________________________________________________________________

  *1) Kundgemacht in BGBl. 233/1960

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010

Gesetzesnummer

20004968

Dokumentnummer

NOR30005428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/431/P0/NOR30005428

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