Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Erhebung des Beitrags

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.
  2. Absatz eins aEin Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a vorgenommen wird, hat dem zuständigen Zollamt seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Inhaber vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben hat,
    2. Ziffer 2
      der Inhaber einer Anlage wechselt; in diesem Fall hat der neue Inhaber die Meldung abzugeben,
    3. Ziffer 3
      eine Anlage nach dem 1. Jänner 2005 erstmals in Betrieb genommen wird.
    Die Meldung ist im Fall der Ziffer eins bis spätestens 31. Jänner 2005, im Fall der Ziffer 2, innerhalb von einem Monat nach dem Inhaberwechsel und im Fall der Ziffer 3, innerhalb von einem Monat nach der erstmaligen Inbetriebnahme zu erstatten. Weiters ist die Einstellung, die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Betriebs dem zuständigen Zollamt unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 2Der Beitragschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  4. Absatz 2 aEin Bescheid nach Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, ist nicht zu erlassen, wenn der Beitragsschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz 2, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.
  5. Absatz 2 bSofern ein Beitragsschuldner an einem Standort eine beitragspflichtige Tätigkeit durchführt, hat er für diesen Standort auch die Menge jener Abfälle anzugeben, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins a bis 4 beitragsfrei ist, und eine Kopie der Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 4 beizulegen.
  6. Absatz 3Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Beitrag hat den in Absatz 2, genannten Fälligkeitstag.
  7. Absatz 4Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Anmeldung mit Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

04.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40124910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P9/NOR40124910

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