Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Altlastensanierungsgesetz § 7

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beitragsschuld

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 10, zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40096279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P7/NOR40096279

Navigation im Suchergebnis