Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beitragsschuld

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 10, zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40043910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P7/NOR40043910

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