Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDem Altlastenbeitrag unterliegen
    1. Ziffer eins
      das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
      1. Litera a
        das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
      2. Litera b
        das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
      3. Litera c
        das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
    2. Ziffer 2
      das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,,
    3. Ziffer 3
      das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,
    4. Ziffer 3 a
      das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,
    5. Ziffer 4
      das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes.
  2. Absatz eins aVon der Beitragspflicht ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
    3. Ziffer 3
      Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich,
    4. Ziffer 4
      Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird,
    5. Ziffer 5
      Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,
    6. Ziffer 6
      mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,
    7. Ziffer 7
      Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, welche für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    8. Ziffer 8
      tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S 1, welche nach der in Anhang römisch fünf Kapitel römisch III dieser Verordnung genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    9. Ziffer 9
      nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    10. Ziffer 10
      Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden.
    Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (Paragraph 21,) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen.
  3. Absatz 2Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)
    2. Ziffer 2
      das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder
    3. Ziffer 3
      eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
    Der Nachweis gemäß Ziffer eins, ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt wurden, zu erbringen.
  4. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)
  5. Absatz 3 aVon der Beitragspflicht ausgenommen ist eine
    1. Ziffer eins
      Rekultivierungsschicht oder
    2. Ziffer 2
      temporäre Oberflächenabdeckung,
    die den Vorgaben gemäß Anhang 3 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, entspricht. Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß diesem Absatz in Anspruch nehmen will, hat auf Verlangen dem Zollamt oder im Rahmen eines Feststellungsverfahrens der Behörde (Paragraph 21,) nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme vorliegen.
  6. Absatz 4Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, das Verbrennen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und das Befördern gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.

Schlagworte

Baugrubenverfüllung, Geländeanpassung, Verbrennungsanlage, Randwall,
Zwischenabdeckung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40096276

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P3/NOR40096276

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