Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

Außerkrafttretensdatum

29.03.2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDem Altlastenbeitrag unterliegen:
    1. Ziffer eins
      das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;
    2. Ziffer 2
      das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
    3. Ziffer 3
      das Lagern von Abfällen;
    4. Ziffer 4
      das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
  2. Absatz 2Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
    1. Ziffer eins
      das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von
      1. Litera a
        im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder
      2. Litera b
        im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen,
      oder
    2. Ziffer 2
      das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
    Der Nachweis gemäß Ziffer eins, ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt wurden, zu erbringen.
  3. Absatz 3Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen, wenn der Nachweis der Einhaltung folgender Voraussetzungen erbracht wird:
    1. Ziffer eins
      Die Rekultivierungsschicht wird aus kulturfähiger Erde (Paragraph 2, Absatz 15,) hergestellt, wobei Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle (einschließlich Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung) nicht als Ausgangsmaterial verwendet werden, und
    2. Ziffer 2
      die Herstellung erfolgt nach detaillierten Plänen eines konkreten Projekts, wobei die relevanten Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) gewährleistet und die Anforderungen der Anlage 1 eingehalten werden.

Schlagworte

Baugrubenverfüllung, Geländeanpassung, Lebensraumfunktion,
Filterfunktion, Pufferfunktion

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40016894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P3/NOR40016894

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