Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDem Altlastenbeitrag unterliegen:
    1. Ziffer eins
      das langfristige Ablagern von Abfällen;
    2. Ziffer 2
      das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
    3. Ziffer 3
      das Lagern von Abfällen;
    4. Ziffer 4
      das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
  2. Absatz 2Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Schlagworte

Baugrubenverfüllung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139556

Alte Dokumentnummer

N8199654913J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P3/NOR12139556

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