Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 17

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zwangsrechte

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den Paragraphen 21 a,, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, den Paragraphen 79,, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, und den Paragraphen 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren nach dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Ausweisung der Altlast in der Verordnung (Altlastenatlas) ein.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sowie nach Absatz 3, ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.
  4. Absatz 4Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (Paragraph 18, Absatz eins,) und die betroffenen Gemeinden.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme, BGBl. Nr. 215/1959, BGBl. Nr. 194/1994

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40059776

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P17/NOR40059776

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