(3)Absatz 3Reichen die aus der Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsflächen (§ 13) gewonnenen Daten zur Erstellung der Prioritätenklassifizierung nicht aus, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen.Reichen die aus der Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsflächen (Paragraph 13,) gewonnenen Daten zur Erstellung der Prioritätenklassifizierung nicht aus, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) durch den Landeshauptmann zu veranlassen.