Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 12

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überweisung der Altlastenbeiträge

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie zweckgebundenen Mittel an Altlastenbeiträgen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, kommen zur Gänze dem Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugute.
  2. Absatz 215 vH des zweckgebundenen Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach Paragraphen 30, ff UFG zu verwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Absatz 2, den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Paragraph 13, verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht. Für die Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 13, können angemessene Vorschüsse geleistet werden. Die Endabrechnung des Landeshauptmanns mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat längstens zwei Monate nach Vorliegen der Endabrechnung des Auftragnehmers zu erfolgen.
  4. Absatz 4Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen im Jahr 2011 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß Paragraph 73, oder Paragraph 74, AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür bis zu 3,75 Mio. Euro aus Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40127537

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P12/NOR40127537

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