Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 10

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Feststellungsbescheid

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob eine Sache Abfall ist,
    2. Ziffer 2
      ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
    3. Ziffer 3
      ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
    4. Ziffer 4
      welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt,
    5. Ziffer 5
      ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden,
    6. Ziffer 6
      welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.
  2. Absatz 2Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
    Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
  3. Absatz 3Verfahrensparteien gemäß Paragraph 8, AVG sind der Beitragsschuldner und der durch das Zollamt vertretene Bund als Abgabengläubiger.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991, Deponieklasse, Deponieunterklasse

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40151777

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P10/NOR40151777

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