Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nicht-vertragliche Haftung oder in bezug auf Mitglieder des Personals oder Sachverständigen
Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XV Anlage B des Übereinkommens, alle StreitigkeitenJede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel römisch XV Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten
die durch einen von EUTELSAT verursachten Schaden entstehen;
die eine nicht-vertragliche Haftung der EUTELSAT zum Gegenstand haben;
die ein Mitglied oder einen Sachverständigen betreffen, wobei die betreffende Person ein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wurde;einem Schiedsverfahren unterwerfen.