Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT Art. 1

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1989 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 46/2004

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.09.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Litera a
    “Übereinkommen” bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation einschließlich der Anlagen;
  2. Litera b
    “Partei des Übereinkommens” bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist;
  3. Litera c
    “Partei des Amtssitzabkommens” bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Amtssitz errichtet hat;
  4. Litera d
    “Partei des Protokolls” bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll beziehungsweise dieses Protokoll in seiner geänderten Fassung in Kraft ist;
  5. Litera e
    “Mitglied des Personals” bezeichnet den Exekutivsekretär und alle anderen von EUTELSAT vollzeitig beschäftigten Personen, die dem Personalstatut unterstehen;
  6. Litera f
    “Vertreter” bezeichnet im Fall der Parteien des Protokolls und der Partei des Amtssitzabkommens die Vertreter bei EUTELSAT einschließlich der Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
  7. Litera g
    “Archive” bezeichnet alle Aufzeichnungen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Aufnahmen, Datenaufnahmen, graphische Darstellungen und Computerprogramme;
  8. Litera h
    “Amtlicher Tätigkeitsbereich” der EUTELSAT bezeichnet von der Organisation im Rahmen ihrer im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführte Tätigkeiten einschließlich administrativer Tätigkeiten;
  9. Litera i
    “Sachverständiger” bezeichnet ein für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder im Namen und auf Kosten von EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;
  10. Litera j
    “Vermögenswert” bezeichnet jeden Gegenstand, der Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
  11. Litera k
    “Exekutivsekretär” bezeichnet den Exekutivsekretär der EUTELSAT.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

10001022

Dokumentnummer

NOR40052404

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/176/A1/NOR40052404

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