Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

13.02.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 7, (1) Der Betroffene hat in seinem Antrag auf Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG zu bezeichnen, bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind. Eine allfällige Aufforderung zur Verbesserung eines Antrages auf Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG hat ohne unnötigen Verzug zu erfolgen.

  1. Absatz 2Der aktuelle Datenbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff unterliegen oder - mangels eines solchen - den letztgültigen Datenbestand.
  2. Absatz 3Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werden. Eine Auskunftserteilung ist hinsichtlich des Aufgabengebietes und des Zeitpunktes der Erledigung zu dokumentieren.

Gesetzesnummer

10000935

Dokumentnummer

NOR12012119

Alte Dokumentnummer

N1198810045E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/88/P7/NOR12012119

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