Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.02.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen verarbeitet werden.
  2. Absatz 3Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
  3. Absatz 4Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
  4. Absatz 5Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder die Benützung für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  5. Absatz 6Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10000935

Dokumentnummer

NOR12012116

Alte Dokumentnummer

N1198810042E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/88/P4/NOR12012116

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