Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
13.02.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 4. (1) Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.Paragraph 4, (1) Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2)Absatz 2Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen verarbeitet werden.
(3)Absatz 3Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(4)Absatz 4Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(5)Absatz 5Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder die Benützung für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(6)Absatz 6Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur jene Daten benützen, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
Gesetzesnummer
10000935
Dokumentnummer
NOR12012116
Alte Dokumentnummer
N1198810042E