Datensicherheitsmaßnahmen
§ 2. (1) Die gemäß § 10 DSG zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit so zu gestalten, daß für die verwendeten Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt werden. Die gemäß § 10 DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften sind den jeweiligen technischen und organisatorischen Änderungen umgehend anzupassen und zu dokumentieren.Paragraph 2, (1) Die gemäß Paragraph 10, DSG zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit so zu gestalten, daß für die verwendeten Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt werden. Die gemäß Paragraph 10, DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften sind den jeweiligen technischen und organisatorischen Änderungen umgehend anzupassen und zu dokumentieren.
(2)Absatz 2Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Dienstleister durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen sicherzustellen.
(3)Absatz 3Jeder Bedienstete ist über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, insbesondere über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften zu belehren und von diesbezüglichen Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis zu setzen.