(4)Absatz 4Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 und 5 gelten nicht für das im § 1 Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabengebiet. Das Verarbeiten von Daten der Benützer der Literaturdokumentation ist unzulässig.Die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 gelten nicht für das im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannte Aufgabengebiet. Das Verarbeiten von Daten der Benützer der Literaturdokumentation ist unzulässig.