Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 88/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

13.02.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Geltungsbereich und Aufgabengebiete

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Parlamentsdirektion nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit als Auftraggeber in folgenden Aufgabengebieten:

  1. Ziffer eins
    Vollziehung des Bezügegesetzes sowie die Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Zuwendungen an ehemalige Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und deren Hinterbliebenen;
  2. Ziffer 2
    Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Parlamentsbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung);
  3. Ziffer 3
    Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen;
  4. Ziffer 4
    Literaturdokumentation.
  1. Absatz 2Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten, die Gegenstand einer Datenverarbeitung sind.
  2. Absatz 3Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
  3. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 2 und 5 gelten nicht für das im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, genannte Aufgabengebiet. Das Verarbeiten von Daten der Benützer der Literaturdokumentation ist unzulässig.

Gesetzesnummer

10000935

Dokumentnummer

NOR12012113

Alte Dokumentnummer

N1198810039E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/88/P1/NOR12012113

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