§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7 Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind.Paragraph 9, (1) Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind.
(2)Absatz 2Daten gelten dann als veröffentlicht (§ 32 Abs. 2 Z 3 DSG), wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.Daten gelten dann als veröffentlicht (Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, DSG), wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.