Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BK § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BK

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 756/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

Paragraph 7, (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Übermittlung von Daten liegt dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und der Zweck der Übermittlung ausdrücklich genannt, die Betroffenenkreise umschrieben und die Empfänger der Daten festgelegt sind.

  1. Absatz 2Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages des zuständigen Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Die durchgeführte Übermittlung ist außer im Fall ihrer Registrierung (Paragraph 7, Absatz 4, DSG) so zu dokumentieren, daß Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG erteilt werden kann.
  2. Absatz 3Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG gilt dann als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
  3. Absatz 4Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG die personenbezogenen Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben, sicher aufbewahrt oder vernichtet werden.

Gesetzesnummer

10000977

Dokumentnummer

NOR12012542

Alte Dokumentnummer

N1198810758F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/756/P7/NOR12012542

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