Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BK § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BK

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 756/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auftraggeber und Aufgabengebiete

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    Das Bundeskanzleramt
    für die Personalverwaltung,
    für die Vollziehung des Bezügegesetzes und der Paragraphen 4 bis 5g des Verfassungsgerichtshofgesetzes,
    für die Haushaltsführung,
    für die Dokumentation der Ministerratsprotokolle,
    für die Förderungsverwaltung,
    für die Förderung von Presse, Publizistik sowie von politischen Parteien und deren politischer Bildungsarbeit, für das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software,
    für die Korrespondenzverwaltung,
    für das Kanzleiinformationssystem,
    für das zentrale Informationssystem über das österreichische
    Krankenanstaltenwesen,
    für die zentrale Evidenz der Ärzte,
    für die Befundevidenz,
    für die zentrale Suchtgiftevidenz und -auskunft,
    für das pharmazeutische Informationssystem,
    für die Diagnosenerfassung,
    für die Lebensmittelimportkontrolle,
  2. Ziffer 2
    der Verfassungsgerichtshof für die Personalverwaltung, für die Haushaltsführung und für die Entscheidungsdokumentation;
  3. Ziffer 3
    der Verwaltungsgerichtshof für die Personalverwaltung, für die Haushaltsführung und für die Entscheidungsdokumentation;
  4. Ziffer 4
    das Österreichische Statistische Zentralamt für die Personalverwaltung, für die Haushaltsführung, für die Aufgaben der Bundesstatistik und die Korrespondenzverwaltung;
  5. Ziffer 5
    das Datenverarbeitungsregister für die Führung des Datenverarbeitungsregisters;
  6. Ziffer 6
    das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei für die Personalverwaltung;
  7. Ziffer 7
    die Verwaltungsakademie des Bundes für die Haushaltsführung und die Kursverwaltung;
  8. Ziffer 8
    das Österreichische Staatsarchiv für die Archivverwaltung;
  9. Ziffer 9
    die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten Klagenfurt und Linz für die Befundevidenz und die Korrespondenzverwaltung;
  10. Ziffer 10
    die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen für die Befundevidenz und die Korrespondenzverwaltung;
  11. Ziffer 11
    die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung für die Befundevidenz und die Korrespondenzverwaltung;
  12. Ziffer 12
    die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Innsbruck für die Befundevidenz und die Korrespondenzverwaltung;
  13. Ziffer 13
    die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Linz für die Befundevidenz und die Gebührenverwaltung.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des Paragraph 13, DSG herangezogen werden.

Schlagworte

Hardware, Suchtgiftauskunft

Gesetzesnummer

10000977

Dokumentnummer

NOR12012532

Alte Dokumentnummer

N1198810753F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/756/P2/NOR12012532

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