Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BK § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BK

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 756/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 14, Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben.

Gesetzesnummer

10000977

Dokumentnummer

NOR12012556

Alte Dokumentnummer

N1198810765F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/756/P14/NOR12012556

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