(5)Absatz 5Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt, sofern ein dem § 11 entsprechendes Auskunftsersuchen gestellt wurde, mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt, sofern ein dem Paragraph 11, entsprechendes Auskunftsersuchen gestellt wurde, mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen.