(3)Absatz 3Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 2 DSG nicht oder nicht ausreichend mit, so ist er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen.Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, DSG nicht oder nicht ausreichend mit, so ist er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen.