Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BK § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BK

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 756/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

31.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 11, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werden.

  1. Absatz 2Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG bezeichnet werden, bezüglich derer er Betroffener sein kann; oder
    2. Ziffer 2
      insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft gemacht wird, daß Daten des Betroffenen irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind.
  2. Absatz 3Wirkt der Betroffene am Auskunftsverfahren im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, DSG nicht oder nicht ausreichend mit, so ist er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen.
  3. Absatz 4Der aktuelle Datenbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff unterliegen oder - mangels eines solchen - den letztgültigen Datenbestand.

Gesetzesnummer

10000977

Dokumentnummer

NOR12012550

Alte Dokumentnummer

N1198810762F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/756/P11/NOR12012550

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