Bundesrecht konsolidiert

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Außergewöhnliche Belastungen § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 675/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 303/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

17.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)

Text

Paragraph 5, Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 3 600 S gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 zu berücksichtigen. Sind mehrere Steuerpflichtige unterhaltspflichtig, dann ist der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist nur einer der Unterhaltspflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Unterhaltspflichtigen der Pauschbetrag von 3 600 S um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

Gesetzesnummer

10004555

Dokumentnummer

NOR12049510

Alte Dokumentnummer

N3198810333F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/675/P5/NOR12049510

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