§ 5. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 3 600 S gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen. Sind mehrere Steuerpflichtige unterhaltspflichtig, dann ist der Pauschbetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist nur einer der Unterhaltspflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Unterhaltspflichtigen der Pauschbetrag von 3 600 S um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.