§ 4. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel und dergleichen) im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen.