§ 4. Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 und § 1 sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel und dergleichen) im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu berücksichtigen. Paragraph 4, Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 und Paragraph eins, sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel und dergleichen) im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 zu berücksichtigen.