Bundesrecht konsolidiert

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Außergewöhnliche Belastungen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 675/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 303/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum ab 1.1.1989 (§ 7)

Text

Paragraph 3, Zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 und Paragraph eins, ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 2 100 S monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 29, b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952 nachzuweisen.

Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 2 100 S zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988 und Paragraph eins, als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, Absatz 6, EStG 1988 zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10004555

Dokumentnummer

NOR12049508

Alte Dokumentnummer

N3198810331F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/675/P3/NOR12049508

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