Bundesrecht konsolidiert

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Scheidemünzengesetz 1988 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 597/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Münze Österreich Aktiengesellschaft hat Scheidemünzen einzuziehen, soweit die Einziehung auf Grund von Maßnahmen des Rates gemäß Artikel 106 Absatz 2, EG-Vertrag notwendig wird. Sofern dies mit solchen Maßnahmen nicht im Widerspruch steht, kann sie darüber hinaus von ihr ausgeprägte Scheidemünzen mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank einziehen, wenn dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Vor der Einziehung von Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3, hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;
    2. Ziffer 2
      Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;
    3. Ziffer 3
      die Einlieferungsstellen.
  3. Absatz 3Mit Ablauf der Einlieferungsfrist gemäß Absatz 2, endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der eingezogenen Scheidemünzen. Die Außerkurssetzung von Euro- und Cent-Münzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bestimmt sich nach den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaates.
  4. Absatz 4Sofern keine anders lautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, können außer Kurs gesetzte Scheidemünzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden. Für außer Kurs gesetzte Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, für die nach den nationalen Regeln des ausgebenden Mitgliedstaates nur eine befristete Umwechslung vorgesehen ist, endet die Verpflichtung zur Umwechslung durch die Münze Österreich Aktiengesellschaft und die Oesterreichische Nationalbank drei Wochen vor Ende dieser Umwechslungsfrist.
  5. Absatz 5Zur Information der Bevölkerung hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft die von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten verfügte Einziehung der von ihnen ausgegebenen Euro- und Cent-Münzen, die in allen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten gesetzliches Zahlungsmittel sind, unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat, unter Berücksichtigung der Einziehungsmodalitäten des betreffenden Mitgliedstaates, die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben und die Kundmachung des Endes der Frist zur Umwechslung gemäß Absatz 4, bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und der Oesterreichischen Nationalbank zu enthalten.

Schlagworte

Wirtschaftsunion

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR40010250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/597/P10/NOR40010250

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