Bundesrecht konsolidiert

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Scheidemünzengesetz 1988 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 597/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 425/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

21.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Münze Österreich Aktiengesellschaft kann ausgegebene Scheidemünzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank einziehen, sofern dies aus münzpolitischen Gründen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Vor der Einziehung von Scheidemünzen hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;
    2. Ziffer 2
      Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;
    3. Ziffer 3
      die Einlieferungsstellen;
    4. Ziffer 4
      das Ende der mit längstens 20 Jahren festzusetzenden Frist, innerhalb derer die einzuziehenden Scheidemünzen auch nach Ablauf der Einlieferungsfrist noch bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden können.
  3. Absatz 3Ab dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ist zur Einziehung von Scheidemünzen keine Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mehr erforderlich.

Schlagworte

Wirtschaftsunion

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR12055254

Alte Dokumentnummer

N3199657107J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/597/P10/NOR12055254

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