§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7 Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.Paragraph 9, (1) Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2)Absatz 2Daten gelten dann als veröffentlicht (§ 32 Abs. 2 Z 3 DSG), wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.Daten gelten dann als veröffentlicht (Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, DSG), wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.