Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung - BMLV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
09.01.1993
Außerkrafttretensdatum
16.06.1995
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Aufgabengebiete
§ 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten: Paragraph 3, Die im Paragraph 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes sowie der wehrrechtlichen Bestimmungen für die einen Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen einschließlich der Vollziehung des Heeresversorgungsgesetzes;
Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986;
Ergänzungswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990 hinsichtlich der Erfassung, Stellung, Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen und die Vollziehung des Militärleistungsgesetzes;
Heeresgebührenwesen: die Vollziehung des Heeresgebührengesetzes 1992 hinsichtlich der Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge sowie der zu Unrecht empfangenen Beträge und der Erstattungsbeträge;
Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990, des Heeresgebührengesetzes 1992, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes und des Tuberkulosegesetzes hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des Bundesheeres;
militärluftfahrtbehördliche Angelegenheiten: die Vollziehung des Luftfahrtgesetzes durch das Bundesministerium für Landesverteidigung als Militärluftfahrtbehörde;
Ausbildungswesen: das Erstellen, Bearbeiten und Evidenthalten von Ausbildungsangelegenheiten;
Büroanwendungen: das Erstellen, Bearbeiten, Archivieren und Versenden von Schriftgut sowie das Evidenthalten der Empfänger von Schriftgut.
Schlagworte
Dienstrecht
Gesetzesnummer
10000983
Dokumentnummer
NOR12014294
Alte Dokumentnummer
N1199325107J