Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung - BMLV § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 476/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.01.1993

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auftraggeber und Dienstleister

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    das Bundesministerium für Landesverteidigung für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Heeresgebührenwesen, das Sanitätswesen, die militärluftfahrtbehördlichen Angelegenheiten, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
  2. Ziffer 2
    das Militärkommando Wien für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
  3. Ziffer 3
    die Korpskommanden für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
  4. Ziffer 4
    das Kommando der Fliegerdivision und das Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
  5. Ziffer 5
    die Heeresforstverwaltung Allentsteig für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und die Büroanwendungen;
  6. Ziffer 6
    die Militärkommanden Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg für die Personalverwaltung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
  7. Ziffer 7
    das Heeresgebührenamt für das Heeresgebührenwesen und die Büroanwendungen;
  8. Ziffer 8
    das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten für das Sanitätswesen und die Büroanwendungen;
  9. Ziffer 9
    das Amt für Wehrtechnik, das Heeres-Datenverarbeitungsamt, die Landesverteidigungsakademie, die Theresianische Militärakademie sowie die militärischen Waffen- und Fachschulen für das Ausbildungswesen und die Büroanwendungen;
  10. Ziffer 10
    das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, das Heeres-Nachrichtenamt und das Abwehramt für die Büroanwendungen.
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des Paragraph 13, DSG herangezogen werden.
  2. Absatz 3Auftraggebende Stellen sind die Kommanden und Dienststellen, die nach den Weisungen des für die Besorgung einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständigen Auftraggebers tätig sind.

Schlagworte

Heeres-Bauamt, Waffenschule

Gesetzesnummer

10000983

Dokumentnummer

NOR12014293

Alte Dokumentnummer

N1199325106J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/476/P2/NOR12014293

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