Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung - BMLV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1988
Außerkrafttretensdatum
08.01.1993
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auftraggeber und Dienstleister
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Landesverteidigung für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, die militärluftfahrtbehördlichen Angelegenheiten und das Büroinformationssystem;
die Militärkommanden für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Büroinformationssystem;
das Korpskommando I und das Korpskommando II für die Personalverwaltung, das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;das Korpskommando römisch eins und das Korpskommando römisch II für die Personalverwaltung, das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando der Panzergrenadierdivision und das Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung und das Büroinformationssystem;
das Heeresspital, die Militärspitäler, die Heeres-Sanitäts-Anstalten und die Krankenreviere für das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
das Amt für Wehrtechnik, das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, das Heeres-Datenverarbeitungsamt, das Heeresgebührenamt, die Landesverteidigungsakademie, die Theresianische Militärakademie und die militärischen Waffen- und Fachschulen für das Büroinformationssystem.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen werden.Die im Absatz eins, genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des Paragraph 13, DSG herangezogen werden.
Gesetzesnummer
10000983
Dokumentnummer
NOR12012683
Alte Dokumentnummer
N1198811247E