Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung - BMLV § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 476/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

08.01.1993

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auftraggeber und Dienstleister

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    das Bundesministerium für Landesverteidigung für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen, die militärluftfahrtbehördlichen Angelegenheiten und das Büroinformationssystem;
  2. Ziffer 2
    die Militärkommanden für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Ergänzungswesen, das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
  3. Ziffer 3
    die Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Büroinformationssystem;
  4. Ziffer 4
    das Korpskommando römisch eins und das Korpskommando römisch II für die Personalverwaltung, das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
  5. Ziffer 5
    das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando der Panzergrenadierdivision und das Heeres-Materialamt für die Personalverwaltung und das Büroinformationssystem;
  6. Ziffer 6
    das Heeresspital, die Militärspitäler, die Heeres-Sanitäts-Anstalten und die Krankenreviere für das Sanitätswesen und das Büroinformationssystem;
  7. Ziffer 7
    das Amt für Wehrtechnik, das Heeres-Bau- und Vermessungsamt, das Heeres-Datenverarbeitungsamt, das Heeresgebührenamt, die Landesverteidigungsakademie, die Theresianische Militärakademie und die militärischen Waffen- und Fachschulen für das Büroinformationssystem.
  1. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des Paragraph 13, DSG herangezogen werden.

Gesetzesnummer

10000983

Dokumentnummer

NOR12012683

Alte Dokumentnummer

N1198811247E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/476/P2/NOR12012683

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