Angabe der Registernummer
§ 14. Der Auftraggeber hat bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen die ihm zugeteilte Registernummer auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben. Die auftraggebenden Stellen haben neben der Registernummer des zuständigen Auftraggebers ihre Truppennummer durch einen Bindestrich getrennt anzugeben. Paragraph 14, Der Auftraggeber hat bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen die ihm zugeteilte Registernummer auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben. Die auftraggebenden Stellen haben neben der Registernummer des zuständigen Auftraggebers ihre Truppennummer durch einen Bindestrich getrennt anzugeben.