Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung - BMLV § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 476/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 366/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

09.01.1993

Außerkrafttretensdatum

12.10.2001

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Angabe der Registernummer

Paragraph 14, Der Auftraggeber hat bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen die ihm zugeteilte Registernummer auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen. Bei Übermittlungen und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger ist die Registernummer auf den Begleitpapieren oder auf den Datenträgern anzugeben. Die auftraggebenden Stellen haben neben der Registernummer des zuständigen Auftraggebers ihre Truppennummer durch einen Bindestrich getrennt anzugeben.

Gesetzesnummer

10000983

Dokumentnummer

NOR12014296

Alte Dokumentnummer

N1199325109J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/476/P14/NOR12014296

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